Bullmastiff

Die Geschichte des Bullmastiff

Der Bullmastiff wurde als Schutzhund für Wildhüter im 19 Jahrhundert entstanden in dem man Old English Mastiff und Old English Bulldog verpaart hat. Sie wurden gezüchtet um Wilderer zu stellen die beste Voraussetzung für dies Aufgabe hatten Hund die zu 60% die Eigenschaften eines Mastiff und zu 40% einer Old English Bulldogge. Um die Fährtenfähigkeit des Hundes nicht mehr zu steigern, kreuzte man den Bloodhound noch mit rein das dieser einen sehr hoch entwickelten Geruchssinn hat. Im Dezember 1924 wurde der Bullmastiff als eigene Hunderasse anerkannt.

Die Wesenseigenschaften

Er ist der geborene Beschützerhund, diese Rolle übernimmt er instinktiv. Im Umgang mit Kindern sind Sie sehr sanft und nachgiebig. Durch seine Zusammensetzung aus Mastiff Old English Bulldog und Bloodhound verfügt er über einen sehr guten Geruchssinn und ein starkes Gehör. Die Rasse verfügt über eine sehr hohe Selbstkontrolle und Gelassenheit. Auch wenn er nicht so ” präzise” gehorsam ist, wie z.B. ein Schäferhund kann man dieses Defizit durch eine Abstufung der Befehle im Alltag sehr gut ausgleichen.

Was ist zu beachten

Seit der Einführung des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz gilt er als sogenannter “Listenhund”. Wobei es bei der Einstufung von Bundesland zu Bundesland noch unterschiede gibt. Es gibt die Stufe 1 und 2. Beim Bullmastiff ist es so das er z.B. in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg und Nordrhein-Westfalen als Hund der Stufe 2 eingestuft ist. Dies bedeutet, dass er als gefährlich eingestuft ist, dieses aber durch Absolvieren eines Wesentest widerlegt werden kann. Bei der Haltung kann es vorkommen, dass man sich noch weiteren Auflagen unterziehen muss z.B. das der Halter 18 Jahre alt ist, man ein Führungszeugnis oder eine Sachkundeprüfung “Hundeführerschein” ablegen muss. Es kann auch sein das weitere Auflagen zu beachten sind wie das Tragen von Maulkorb, Leinenzwang oder die Versicherungspflicht, die Pflicht sein Grundstück so einzuzäunen das der Hund nicht vom Grundstück entfliehen kann.